Prädikatswein im Glas
Junger Sproß einer Rebe
Wein und Essen in perfekter Harmonie

Zum Österreichischen Weingesetz

Weingesetznovelle 2003

Mit BGBL I Nr. 3 vom 26. Jänner 2004 wird das Weingesetz 1999 (BGBl I Nr. 141) im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert:

§ 3 Abs. 4:

Zur effektiven Kontrolle (vgl. § 51 Abs. 1 Z 2) ist eine Erfassung der am Markt befindlichen Weinbehandlungsmitteln erforderlich. Die Weinbehandlungsmittel können – auf eigenes Risiko – bereits unmittelbar nach der Meldung in Verkehr gebracht werden. Unter die Meldepflicht fallen nicht nur neue Weinbehandlungsmittel, sondern auch diejenigen, die schon vor dieser Verpflichtung in Verkehr gebracht wurden. Die Meldepflicht trifft sowohl den Importeur und den Großhändler als auch den Einzelhändler, der Weinbehandlungsmittel direkt (ohne Zwischenhandel) verkauft. Ein bereits registriertes Weinbehandlungsmittel kann ohne weitere Meldung verkauft werden. Die Anführung eines Weinbehandlungsmittels im Register bedeutet lediglich, dass es nicht nochmals gemeldet werden muss, sagt jedoch nichts über die rechtsmäßige Beschaffenheit des Mittels aus. Die Meldung dient in erster Linie der Registrierung; durch die Übermittlung einer Probe und Produktbeschreibung kann allerdings auch eine Überprüfung der Verkehrsfähigkeit vorgenommen werden.

§ 12 Abs. 8:

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen bereits in der Verordnung über Vorführgemeinden die näheren Umstände der Vorführung von Lesegut für Prädikatsweine (Ort, Dauer) festgelegt werden. Die Festschreibung eines Mindestbetrages steht in engem Zusammenhang mit der schon bisherigen Vorgabe des Abs. 9, dass bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 6 (§ 16):

Bisher erfolgte die Ausfertigung der Bescheide zur Durchführung von Großversuchen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz. In Zukunft wird das erstinstanzliche Verfahren von der Bundeskellereiinspektion durchgeführt. Damit wird auch der bestehenden Praxis Rechnung getragen, weil die Bundeskellereiinspektion schon bisher die Großversuche – gemeinsam mit dem Bundesamt für Weinbau bzw. der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau – fachlich betreut und überwacht hat. Die verfahrensrechtlichen Anpassungen – z.B. Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – erfolgen durch Änderung des § 51 Abs. 7.

§ 20 Abs. 3 und 4:

Durch den Wegfall des Verbotsprinzips mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse erlangt das Irreführungsverbot eine zentrale Bedeutung. Bisher konnten nur ausdrücklich zugelassene Bezeichnungen am Weinetikett angegeben werden (Verbotsprinzip). In Zukunft ist auch „die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für den Verbraucher nüt zlich sein können“ (Artikel 47 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zulässig.

Dementsprechend sind die allgemeinen Bestimmungen über die Irreführung im § 20 Weingesetz um das Verbot zu erweitern, Erzeugnisse mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr zu bringen, die diese Erzeugnisse nicht besitzen. Im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C- 221/00 „Europäische Kommission gegen die Republik Österreich“ vom 23. Jänner 2003 und des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-77/1997, Unilever, vom 28. Jänner 1999 wird auch im § 20 Weingesetz 1999 ausdrücklich festgeschrieben, dass der Produzent oder der Vertreiber in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen hat. Diese Verpflichtung leitet sich auch aus der allgemeinen Grundregel des Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 753/2002 ab, wonach die zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Importeuren den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen können, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betreffen. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Bescheid) bei der Auslegung von Etikettierungsvorschriften dient der Klarstellung und Rechtssicherheit. Durch die Vorlage eines Originaletiketts ist sichergestellt, dass bloße „Theoriefälle“ nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein können.

§ 27 Abs. 1:

Durch den Wegfall des Verbotsprinzips (siehe oben) sind nicht mehr generell sämtliche gesundheitsbezogene Hinweise verboten sondern – in Anlehnung an die Rechtslage im allgemeinen Lebensmittelbereich – nur mehr jene gesundheitsbezogenen Angaben, die geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen oder jene, die sich auf konkrete Krankheiten beziehen. Zum Maßstab für das Irreführungsverbot ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass auf einen durchschnittlich informierten Verbraucher abzustellen ist. Bezeichnungen wie „Gesundheitswein“ sind auch in Zukunft nicht zulässig, da diese – gemäß Erkenntnis des VwGH vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0326/6 – derartig unbestimmt sind, dass sie beim durchschnittlichen Konsumenten zu völlig unzutreffenden Vorstellungen darüber führen können, welche positiven Auswirkungen für seine Gesundheit mit dem Konsum des so bezeichneten Produktes nun tatsächlich verbunden sind. Ebenso sollen mit der Novelle „krankheitsbezogene“ Angaben generell verboten werden. Hinweise wie „beugt dem Herzinfarkt vor“ oder „gegen Schlaganfall“ sind daher absolut unzulässig, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zutreffend sind oder nicht.

§ 32 Abs. 2:

Zur Durchführung einer effektiven Weinkontrolle ist es zweckmäßig, die von verschiedenen Behörden, die mit der Durchführung weinrechtlicher Bestimmungen betraut sind (in erster Linie Bundeskellereiinspektion, Bundesamt für Weinbau, Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau und Finanzbehörden auf Bundesebene sowie Bezirksverwaltungsbehörden auf Landesebene), erhobenen Daten in einer zentralen Datenbank zu erfassen. Jeder Behörde soll Zugang zu den von ihnen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen benötigten Daten gewährt werden (Artikel 22 B-VG), sodass eine umständliche Versendung von Akten oder Formularen usw. nicht mehr erforderlich ist. Ein derartiges Projekt ist bereits in Ausarbeitung und sollte in der ersten Phase die Daten des Betriebskatasters (§ 32) und des Bundesamts für Weinbau (staatliche Prüfnummer) erfassen. Ebenso haben sich die Länder bereit erklärt, die im Rahmen von landesgesetzlichen Bestimmungen erhobenen Daten (Weinbaukataster) zur Verfügung zu stellen. Die Eingabe und Wartung der Daten obliegt jener Behörde, der nach der Kompetenzlage die jeweiligen Daten zur Verfügung stehen; eine „zentrale“ Eingabe ist somit nicht vorgesehen. In einer weiteren Phase ist beabsichtigt, Daten anderer Behörden (z.B. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Grundbuch) in die Datenbank einzuspeisen.

§ 39a Abs. 1:

Der BMLFUW kann für DAC-Wein - auf Antrag von regionalen Weinkomitees - mit VO einen zur Prüfnummerngebühr zusätzlich einzuhebenden Betrag festsetzen. Die Einhebung erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt; die Mittel werden durch die ÖWM für DAC-Weine, unter Absprache mit dem regionalen Weinkomitee, eingesetzt.