Prädikatswein im Glas
Junger Sproß einer Rebe
Wein und Essen in perfekter Harmonie

Zum Österreichischen Weingesetz

Weingesetznovelle 2002

Mit Artikel 10 des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 (BGBL I Nr. 110) wird das Weingesetz 1999 (BGBl I Nr. 141) im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert:

§ 3 Abs. 6:

Im Verhältnis zur alten Formulierung des § 3 Abs. 6 wird klargestellt, dass während sämtlicher Phasen des Inverkehrbringens von Wein hygienisch einwandfreie Bedingungen vorzuliegen haben. Hierbei ist der umfassende Begriff des Inverkehrbringens von § 2 Abs. 1 heranzuziehen, der die Phasen vom Gewinnen und Herstellen über das Befördern und Lagern bis zum Verkaufen umfasst.

Mit dieser Novelle wird in § 66 Abs. 1 ein korrespondierender Verwaltungsstraftatbestand eingefügt, der das wiederholte Inverkehrbringen von Wein unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen entgegen § 3 Abs.6 umfasst. Eine darauf basierende Anzeige durch die Bundeskellereiinspektion bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt zusätzlich zur Verständigung gemäß § 3 Abs. 7.

§ 4 Abs. 1:

Der Grenzwert von 15 g Restzucker war bisher ausdrücklich lediglich im Zusammenhang mit der Süßung (§ 5 Abs.1) normiert. Die Bestimmung im alten Weingesetz 1985, dass „Zucker oder Traubendicksaft nur zum Zwecke der Vergärung“ zugesetzt werden darf, wurde nicht mehr in das neue Weingesetz 1999 übernommen. Die Toleranzgrenze von 15 g/l Restzucker bei aufgebesserten Weinen wurde allerdings in der Vollzugspraxis weiterhin angewendet. Dadurch soll verhindert werden, dass mittels Zuckerung süße Weine hergestellt werden.

Nunmehr sollen durch die ausdrückliche Aufnahme dieses Wertes auch bei der Aufbesserung Auslegungsschwierigkeiten beseitigt und Rechtsklarheit geschaffen werden, die auch mit der Formulierung „nur zum Zwecke der Vergärung“ nicht gegeben war.

§ 10 Abs. 4:

Das gemeinschaftliche Bezeichnungsrecht ermöglicht für österreichische Qualitätsweine die Alleinstellung der Prädikate. Die Verpflichtung, zusätzlich zu „Kabinett“ auch noch eine (andere) Verkehrsbezeichnung anzugeben, entspringt ausschließlich dem österreichischen Weingesetz und wird nunmehr aufgehoben.

§ 10 Abs. 6:

Der mit der Weingesetz-Novelle 2001 eingeführte § 39a Abs. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einrichtung von Branchenorganisationen. Die Verordnungsermächtigung umfasst weiters die Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen auf Antrag dieser Organisationen.

Die entsprechende Branchenorganisationsverordnung (BGBl. II Nr. 138/2001) sieht vor, dass das regionale Weinkomitee Definitionen von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil beschließt.

Der neue Abs. 6 des § 10 sieht die Möglichkeit vor, regionaltypischen Qualitätswein mit Herkunftsprofil unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ zu vermarkten. Diese Verkehrsbezeichnung ist ein sogenannter „traditioneller spezifischer Begriff“ im Sinn der GMO-Wein und auch als solcher in der neuen Kommissions-Durchführungsverordnung zum gemeinschaftlichen Bezeichnungsrecht ausdrücklich verankert. Er ersetzt die Verkehrsbezeichnungen Qualitätswein, Prädikatswein oder die einzelnen Prädikate.

§ 11 Abs. 1 Z 7:

Bisher müssen die Trauben für Strohwein jedenfalls mindestens drei Monate gelagert werden. Diese strikte Frist hat sich unter gewissen Klimabedingungen als zulange erwiesen. In einigen Fällen hat sich in der Vergangenheit das Lesegut aufgrund einer dreimonatigen Lagerung verschlechtert. Zur Verbesserung der Weinqualität wird mit der Novelle die Möglichkeit vorgesehen, dass das Lesegut nach mindestens zwei Monaten abgepresst werden kann, sofern es ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW erreicht hat. Wenn sich allerdings im Nachhinein bei der „Rückrechnung“ herausstellt, dass das Lesegut tatsächlich weniger als 30° KMW ausgewiesen hat, so kann der Wein auch dann nicht als Strohwein oder Schilfwein in Verkehr gesetzt werden, wenn 25° KMW erreicht wurden. Analog zur alten Regelung und zur Regelung beim Eiswein muss dieser Wein nicht zu Industriewein abgewertet werden, sondern kann als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden.

Die Verkehrsbezeichnung „Schilfwein“ wird in das Weingesetz neu aufgenommen. Sie ist (ebenso wie die anderen Prädikatsstufen) ein traditioneller spezifischer Begriff im Sinn von Anhang VII A Z 2 lit. c zweiter Anstrich vierter Unteranstrich der GMO-Wein. Auch dieser Begriff ist in der Kommissions-Durchführungsverordnung zum Bezeichnungsrecht verankert.

§ 21 Abs. 3 Z 3:

Mit der Novelle werden das neue Weinbaugebiet „Steiermark“ und die Landweinregion „Steirerland“ geschaffen. Die bisherigen steirischen Weinbaugebiete bleiben (analog zur Lösung in Niederösterreich und im Burgenland) bestehen.