Prädikatswein im Glas
Junger Sproß einer Rebe
Wein und Essen in perfekter Harmonie

Zum Österreichischen Weingesetz

Qualitätsstufen des österreichischen Weines

Österreichische Besonderheiten

Tafelwein
Für die Erzeugung von Wein (und Interventionsmaßnahmen bei Tafelwein) werden die Bestimmungen der EU-Verordnung (VO-EWG) Nr. 822/87 angewendet. Die österreichischen Weinbaugebiete sind der Weinbauzone B zugeordnet; für diese gilt, daß die Trauben einen "Mindestgehalt an natürlichem Alkohol" von 6 % Vol. erreichen müssen; die Weintrauben müssen daher eine Mindestreife von 10,6° KMW erreichen. Herkunft - Österreich.

Vor dem EU-Beitritt galt: mindestens 13° KMW, in Jahren mit besonders ungünstigen Reifeverhältnissen konnte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft das Mindestmostgewicht bis 11° KMW herabsetzen. Tafelwein unterliegt keiner Ertragsbegrenzung, allerdings finden die Marktordnungsbestimmungen der EU (z.B. obligatorische Destillation, wenn keine Ausnahmebestimmung zutrifft) Anwendung. Es dürfen nur Trauben von Rebensorten verwendet werden, die gemäß EWG VO 2389/89 klassifiziert sind.
Ein Klassifizierungsverfahren für österreichische Rebensorten läuft derzeit. Bis dahin gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Länder. Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf keine nähere Herkunftsbezeichnung haben, lediglich "Österreich", "österreichischer Tafelwein" u.ä.. Jahrgangs- und Sortenbezeichnungen sind verboten.

Landwein, Qualitätswein
Für österreichischen Landwein und Qualitätswein aller Stufen gelten - wie vor dem EU-Beitritt - die strengeren Normen des österreichischen Weingesetzes. Für Wein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist maßgeblich, daß er dem gültigen EU-Weinrecht (VO-EWG 822/87 und den allenfalls bestehenden Vorschriften des jeweiligen Ursprungslandes entspricht.

Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnungen:

Landwein (Mindestreife von 14° KMW gehört zur Gruppe der Tafelweine. Herkunft - Weinbauregion).

  • Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbauregion
  • ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
  • Mostgewicht der Trauben mindestens 14°KMW
  • Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen
  • zuckerfreier Extrakt mindestens 17,0 g jeLiter
  • Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
  • Hektarhöchstertragsgsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes). Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion anzugeben, aus der die Trauben stammen. Kleinere Gebiete (z.B. Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde) dürfen nicht bezeichnet werden
  • der Name der Gemeinde oder des Ortsteils, in der Abfüller oder der Versender ihren Hauptwohnsitz haben, dürfen im Etikett höchstens halb so groß sein wie die Angabe der Weinbauregion.

Qualitätswein
Hierfür dürfen die Bezeichnungen "Qualitätswein" oder "Qualitätswein b. A." verwendet werden. Mindestens 15 Grad KMW; Herkunft – Weinbaugebiet. Der Traubenmost darf chaptalisiert werden, auf höchstens 19Grad KMW bei Weißweinen und 20 Grad KMW bei Rotweinen.

  • Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbaugebiet
  • ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
  • Mostgewicht mindestens 15° KMW
  • Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen und die staatliche Prüfnummer erlangt haben
  • Alkoholgehalt des Weines mindestens 9,0 % vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol.
  • zuckerfreier Extrakt mindestens 18,0 g je Liter
  • Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,40 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
  • Hektarhöchstertragsgsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes).
  • Hinweis auf die örtliche Herkunft des Weines auf dem Etikett (Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde, Gemeinde/Weinbauriede)

    Österreichischer Qualitätswein darf bei einer Abgabe an den Verbraucher nach außen (Verkauf, Verschenken, ausgenommen beispielsweise im Buschenschank) nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen abgegeben werden.

Kabinett(wein)
Herkunft – Weinbaugebiet. Gehört zur Gruppe der Qualitätsweine. Zusätzlich oder abweichend von Qualitätswein:

  • Mostgewicht mindestens 17° KMW
  • Lesegut nicht aufgebessert
  • Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/Liter
  • dem Wein darf kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt worden sein
  • Gesamtalkoholgehalt (Alkoholgehalt inklusive unvergorenem Zucker) höchstens 13 % Vol.
  • Wein muß im Inland abgefüllt worden sein.

Prädikatswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart
Prädikatsweine (Spätlese bis TBA) dürfen nicht aufgebessert werden; Herkunft – Weinbaugebiet. Der Zusatz von Traubenmost zur Süßung (in Deutschland: Süßreserve) ist in Österreich nicht zulässig. Spätlesen dürfen ab dem 1. März nach der Lese, die anderen Prädikate ab dem 1. Mai verkauft werden.
Ab der Qualitätsstufe „Auslese“ handelt es sich um Traubengut mit entsprechend steigendem Anteil an überreifen, edelfaulen und eingetrockneten Beeren.

Die Kriterien für die Reife und die Gewinnung der Trauben gemäß den nachstehend angeführten Prädikatsweinstufen müssen erfüllt werden.

Prädikatsweinstufen:

Spätlese
Wein aus Trauben, die nach der allgemeinen Lese der betreffenden Sorte im vollreifen Zustand geerntet worden sind, Mostgewicht mindestens 19° KMW.

Auslese
Wein aus ausschließlich sorgfältig ausgelesenen Trauben (alle nicht vollreifen, fehlerhaften oder kranken Beeren müssen ausgesondert worden sein); Mostgewicht mindestens 21° KMW.

Beerenauslese(BA):
Wein aus überreifen und edelfaulen Trauben; Mostgewicht mindestens 25° KMW.

Eiswein
Mostgewicht mindestens 25° KMW. Die Trauben sind bei Lese und Kelterung gefroren (dadurch sind Inhaltsstoffe sehr konzentriert; Eis bleibt im ausgepressten Trester zurück).

Strohwein
Der Wein wird aus Beeren gewonnen, die mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert und luftgetrocknet wurden. Mostgewicht mindestens 25° KMW. Eiswein und Strohwein dürfen keine zusätzliche Bezeichnung für Prädikatswein tragen.

Ausbruch
Wein ausschließlich aus edelfaulen und überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Spätlesewein aus derselben Lage dem Lesegut zugesetzt werden; Mostgewicht mindestens 27° KMW.

Trockenbeerenauslese(TBA):
Wein aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren; Mostgewicht mindestens 30° KMW.

Österreichische Besonderheiten

  • Bergwein ist ein Wein, der ausschließlich aus Weingärten mit einer Hangneigung von mehr als 26% oder von Terrassenlagen gewonnen wurde.
  • Reserve: Reifelagerung von mindestens zwölf Monaten bei Rot- und vier Monaten bei Weißweinen.
  • Von der Vereinigung „Vinea Wachau“ wurden spezielle Weinkategorien für den trockenen Wachauer Wein kreiert. Eine Anreicherung ist bei Verwendung folgender Bezeichnungen generell nicht zulässig.
    • Steinfeder: leichter, schlanker Wein mit max. 11% Vol. Alkohol.
    • Federspiel: Mindestens 17 Grad KMW, Alkohol max. 12,5% Vol.
    • Smaragd: Ab 18,2 Grad KMW.