Zum Österreichischen Weingesetz
Bezeichnungsvorschriften für Wein: Österreichischen Schaumwein
1. Vorgeschriebene Angaben im gleichen Sichtbereich:
- Schaumwein
- Nennvolumen (e darf hinzugefügt werden)
| Geschmacksangabe |
Zuckergehalt in g/l |
| brut nature, naturherb |
unter 3 |
| extra brut, extra herb, extra bruto |
0-6 |
| brut, herb, bruto |
unter 15 |
| extra dry, extra trocken, extra seco |
12-20 |
| sec, trocken, secco, asciutto, dry, seco |
17- 35 |
| demi sec, halbtrocken, abboccato, medium dry, semi sec |
33- 50 |
| doux, mild, dolce, sweet, dulce |
über 50 |
| Anstatt der Begriffe "doux" usw. kann der Gehalt an Zucker über 50g/l auch in g/l angegeben werden. |
- Vorhandener Alkoholgehalt in % vol; nur volle oder halbe Einheiten
- Hersteller od. Verkäufer: Name, Gemeinde/Staat (auf Detailregelungen kann hier nicht eingegangen werden).
2. Zusätzliche Angaben, die bestimmten Bedingungen unertliegen:
- Importeur, importiert durch, Einführer od. eingeführt durch: Name oder Firmenname, Gemeinde(-teil) und Staat
- Loskennzeichnung, im Inland erst nach Erlassung einer VO; bei Verbringung in den EU-Markt verpflichtend
3. Zugelassene Angaben im gleichen oder anderen Sichtbereich:
- Angaben, die nicht irreführend sind
- 1 (85 %), 2 od. 3 (100 %) Rebsorten. "Pinot" als Synonym für die Burgundersorten
- Name des Mitgliedstaates: wenn dort Trauben geerntet, zu Wein bereitet und das Erzeugnis hergestellt und abgefüllt wurde
- Medaillen, Preise und Auszeichnungen
- Markennamen
4. Verbotene Angaben - Beispiele:
- Irreführende Angaben und Aufmachungen
- Kleinere geografische Herkunftsbezeichnungen, als die Angabe des Staates
- Jahrgang
- Flaschengärung usw. sowie Methode Champenoise od. Champagner-Methode
- Hauersekt
- Hinweis auf gesundheitsbezogene Wirkung, sowie natur, echt, rein, altemativ
- Angaben über gehobene Qualität
- Premium od. Reserve
Hinweis: Drittlandsgrundwein darf nur aus bestimmten Gebieten und Sorten Rumäniens stammen. Die Bezeichnung muß sinngemäß lauten: Aus rumänischem Wein hergestellt. Diese Bezeichnung ist im gleichen Sichtbereich anzuführen.
Der Begriff Hauersekt darf in Österreich nur für Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (Sekt b. A.) verwendet werden, wenn
- der Weinbaubetrieb die Trauben und den daraus hergestellten Wein im eigenen Betrieb gewonnen hat,
- eine traditionelle Flaschengärung erfolgte (2. Gärung zu Sekt; ab dem Zeitpunkt der Bereitung der Cuveé mind. 9 Monate ununterbrochen im selben Betrieb auf seinem Trub lagerte und durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist),
- eine Lohnversektung erfolgte, da aufgrund gewerberechtlicher Bestimmungen der Weinbaubetrieb keinen Schaumwein erzeugen darf,
- die Vermarktung durch den Weinbaubetrieb, der die Trauben zu Wein verarbeitet hat, erfolgt,
- am Etikett der Weinbaubetrieb, die Sorte und der Jahrgang aufscheinen,
- die Bedingungen und Bezeichnungsvorschriften für Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete, erfüllt werden.
Wichtig: Der Name des Weinbaugebietes muß zusätzlich am Kork aufscheinen. Kleinere geographische Angaben als das Weinbaugebiet sind erlaubt. Der Versektungsort ist im gleichen Sichtbereich anzugeben, wenn sich der Lohnversektungsbetrieb in einer anderen Gemeinde, als der Weinbaubetrieb befindet. Der Begriff Hauersekt gilt auch für Erzeugergemeinschaften.
Der Begriff "Winzersekt" ist deutschen Qualitätsschaumweinen b. A. vorbehalten.
Hinweis: Hat eine Sektkellerei Weingärten, kann sie den daraus hergestellten Wein unten den obigen Bedingungen selbst zu Hauersekt verarbeiten und vermarkten.
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