Zum Österreichischen Weingesetz
Bezeichnungsvorschriften für Wein: Österreichischer Tafelwein
1. Vorgeschriebene Angaben im gleichen Sichtbereich:
- Österreichischer ... ., Wein aus Österreich, Österreich
- Tafelwein
- Nennvolumen (e darf hinzugefügt werden)
- Abfüller oder abgefüllt durch; bei Lohnabfüllung - abgefüllt für: Name od. Firmenname, Gemeinde od. Ortsteil und Staat seines Hauptsitzes u. ggf. Angabe des tats. Abfüllortes
- Codierung möglich (Betr. Nr. u. PLZ sowie Angabe eines Vermarktungsteilnehmers)
- Vorhandener Alkoholgehalt in % vol; nur volle oder halbe Einheiten
- Trocken, halbtrocken, lieblich, süß
- Loskennzeichnung
2. Zusätzliche Angaben, die bestimmten Bedingungen unertliegen:
- Rotwein - Rosé - Weißwein
- Markennamen
- Vermarktungsteilnehmer: geschäftl. Stand, Name od. Firmenname, Gemeinde od. Ortsteil seines Hauptsitzes; geerntet durch, verteilt durch oder importiert durch
- Für Diabetiker geeignet bei Restzucker bis 4g (aber derzeit nur für Inland möglich)
- Angaben über Zusammensetzung (nur g/l Restzucker)
- Organoleptische Eigenschaften, die für den Wein charakteristisch sind
- Eigenname des Betriebes, Weinkellerei, Weinhandlung ...
- Weingut, Weingutsbesitzer, Winzer, Weinbau, Winzerhof, Rebenhof ...
Hinweis: Bei Tafelweinen aus Mitgliedsstaaten der EU ist entweder
- der Name des Mitgliedstaates, wenn dort die Trauben geerntet und der Wein bereitet wurde (z. B. Italien),
- "Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der Europäischen Union" *) und Code für die Angabe des Abfüllerstandortes (A 2230 = PLZ) oder
- "In ... aus in ... geernteten Trauben hergestellter Wein" und Code für die Angabe des Abfüllerstandortes (A 2230 = PLZ) anzuführen. Diese Bezeichnungen sind im gleichen Sichtbereich anzugeben.
*) Bei Inverkehrbringung in Österreich kann folgende Abkürzung "Verschnitt aus mehreren Ländern der EU" verwendet werden. Die entsprechende Schriftgröße muss beibehalten werden.
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