Zum Österreichischen Weingesetz
Bezeichnungsvorschriften für Wein: Österreichischer Landwein
1. Vorgeschriebene Angaben im gleichen Sichtbereich:
- Österreichischer ..., Wein aus Österreich, Österreich
- Landwein
- Weinbauregion
- Nennvolumen (e darf hinzugefügt werden)
- Abfüller oder abgefüllt durch; bei Lohnabfüllung - abgefüllt für: Name od. Firmenname, Gemeinde od. Ortsteil und Staat seines Hauptsitzes u. ggf. Angabe des tats. Abfüllortes
Codierung möglich (Betr. Nr. u. PLZ sowie Angabe eines Vermarktungsteilnehmers)
- Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung, Hauerabfüllung (ersetzen „Abfüller“)
- Vorhandener Alkoholgehalt in % vol; nur volle oder halbe Einheiten
- Trocken, halbtrocken, lieblich, süß
- Loskennzeichnung
2. Zusätzliche Angaben, die bestimmten Bedingungen unertliegen:
- Rotwein - Rosé - Weißwein
- Jahrgang (85%)
- Markennamen
- Vermarktungsteilnehmer: geschäftl. Stand, Name oder Firmenname, Gemeinde od. Ortsteil seines Hauptsitzes
- Angaben über Zusammensetzung (g/1 Restzucker)
- Heuriger (+ Jahrgang), Bergwein (+ Region), Schilcher
- Organoleptische Eigenschaften, die für den Wein charakteristisch sind
- 1 (85 %), 2 oder 3 (100 %) bzw. mehr Rebsorten
- Auszeichnungen
- Nummer des Behältnisses od. Nummer der Partie
- Eigennamen: Weinkellerei, Weinhandlung ...
- Weingut, Weingutsbesitzer, Winzer, Weinbau, Winzerhof, Rebenhof ...
- Bezeichnungen und Begriffe wie: Cuvée, Gemischter Satz, Primus, Der Junge, Der Neue,
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