Die Bezeichnung eines Produktes ist der wesentliche Teil der Produktinformation und daher ein Mittel, mit dem der Anbieter eine Beziehung zum Käufer herstellt. Der Zweck jeder Bezeichnung und Aufmachung ist somit eine genaue und wahrheitsgemäße Unterrichtung des Käufers.
Seit 1. August 2003 gilt das neue EU Bezeichnunsgrecht, demzufolge grundsätzlich unterscheiden werden muss zwischen VORGESCHRIEBENEN (verpflichtenden) Angaben, die für die Identifizierung des Erzeugnisses und Zuordnung zur entsprechenden Produktkategorie erforderlich sind und ZULÄSSIGEN (wahlweise zu verwendenden) Angaben, die mehr als Zusatzinformation über besondere Eigenschaften des Weines dienen.
Bestimmte Zusatzinformationen z.B. über Sorte oder Jahrgang unterliegen zwar einschränkenden Bestimmungen, darüber hinaus ist aber seit 1.8.2003 jede Angabe auf dem Etikett zulässig, solange sie nicht irreführend ist und ihr Wahrheitsgehalt vom Produzenten nachgewiesen werden kann. Damit ist der lang erwartete Abgang vom „Verbotsprinzip“ des alten EU-Weinbezeichnungsrechtes vollzogen.
Erzeugnisse, die den Bezeichnungsverordnungen des EU-Weinrechtes unterliegen, dürfen nur etikettiert in den Verkehr gebracht werden. Jede einzelne Flasche muss mit den erforderlichen Angaben versehen sein. Nicht erst bei Abgabe an den Verbraucher ist die Etikettierung verpflichtend, sondern schon beim Versender (Etikettierungspflicht!). Das Inverkehrbringen von unetikettierten Flaschen ist auch dann rechtswidrig, wenn die richtigen Etiketten mitgeliefert werden.
VORGESCHRIEBENE Angaben sind entweder auf dem Etikett oder auf mehreren, auf demselben Behältnis im gleichen Sichtfeld aufgeklebten Etiketten leicht lesbar, unverwischbar und in ausreichend großen Buchstaben, vom Hintergrund und allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abgehoben, anzubringen. Die vorgeschriebenen Angaben müssen somit im gleichen Sichtbereich angebracht werden. Wichtig: Es ist unzureichend, wenn ein Teil der vorgeschriebenen Angaben auf der Vorderseite der Flasche steht, ein anderer auf der Rückseite (Rücketikett). Es muss gewährleistet sein, dass alle vorgeschriebenen Angaben auf einen Blick vom Käufer erfasst werden können.
ZULÄSSIGE Angaben dürfen im gleichen oder anderen Sichtbereich angebracht werden, d. h. auf dem gleichen Etikett wie die vorgeschriebenen Angaben oder auf einem oder mehreren weiteren Etiketten (Ausnahmen sind in der vorliegenden Ausarbeitung ersichtlich).
Alle Angaben können bei Wein auch unmittelbar auf dem Behältnis selbst angebracht werden. Die nachfolgende Ausarbeitung der Bezeichnungsvorschriften ist bei jedem Erzeugnis nach Punkten - abhängig vom Sichtbereich - gegliedert, wobei jeweils die gesetzlichen Bestimmungen nur stichwortartig angeführt sind.
Hinweis: Es sei darauf hingewiesen, dass es sich empfiehlt, bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Etikettierung eines Weines jedenfalls eine Fachmeinung z.B. im BMLFUW einzuholen!
Eine umfangreiche Sammlung von weinrechtlichen Vorschriften finden Sie unter www.lebensministerium.at (aktuell > Land > Agrarrecht > Wein).
Das Weingesetz 1999 und die Bezeichnungsvorschriften für Wein liegen im pdf-Format zum Download (250 kB) vor