Zum Österreichischen Weingesetz
Weingesetz 1999
Durch das neue Weingesetz werden nicht nur eine neue Gebietsregelung (zusätzliche Weinbaugebiete Niederösterreich und Burgenland, Weinbauregionen Weinland und Bergland) sowie die Anpassung der betimmungen über Obstwein an moderne Technologen bei gleichzeitigem Schutz für Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung umgesetzt, sondern auch eine Vielzahl von Vereinfachungen, Klarstellungen und Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht vorgenommen.
Da das Weingesetz 1985 seit seiner Erlassung bereits einige Male geändert wurde und durch den Entfall von alten und das Hinzufügen von neuen Paragraphen die äußere Form des Gesetzes sehr unübersichtlich und für den Rechtsunterworfenen nur schwer lesbar geworden ist, wird mit vorliegendem Abänderungsantrag zum Initiativantrag eine Wiederverlautbarung des Weingesetzes vorgenommen. Dieser Wiederverlautbarungstext entspricht inhaltlich dem Initiativantrag, es wurde lediglich eine Neunummerierung sowie eine klare Trennung der Bestimmungen über Wein aus Trauben und Obstwein vorgenommen. Mit dem neuen Weingesetz 1999 wird dem langjährigen Wunsch insbesondere der Weinwirtschaft nach einem lesbaren Weingesetz "in einem Guß" nachgekommen. Darüber hinaus erfolgt mit dem neuen Weingesetz eine Anpassung an das Gemeinschaftsrecht sowohl in materieller als auch in terminologischer Hinsicht.
Da gleichzeitig mit dieser Novelle das AMA-Gesetz dahingehend geändert wurde, daß Marketingbeiträge auch für Wein eingehoben werden, der in Gebinden über 50l ins Ausland verbracht wird, wurde ein eigenständiger Antrag nach §27 der GO eingebracht.
Durch zwei Ausschußfeststellungen wird sichergestellt, daß von der bisher üblichen Definition des G'spritzten mit mindestens 50% Wein, höchstens 50% Sodawasser oder Mineralwasser und mindestens 4,5% Alkohol nicht abgegangen wird und sichergestellt wird, daß die Bezeichnung Obstmost "traditionell bäuerlicher Herkunft" landwirtschftlichen Betrieben vorbehalten bleibt.
Die wesentlichsten Inhalte auf einen Blick:
- Schaffung größerer Weinbaugebiete (Weinbaugebiete Niederösterreich und Burgenland) unter Beibehaltung der kleineren Weinbaugebiete; Schaffung der Weinbauregionen Weinland und Bergland
- Neufassung des Obstweinkapitels
- Zulassung der "modernen Konzentrattechnologie" und Schaffung eines "Obstmostes traditionell bäuerlicher Herstellung"; Anpassung des veralteten Obstweinkapitels an die neuen Anforderungen
- Anpassung der Vorschriften über die Weinaufsicht an die Anforderungen der Praxis (insbesondere Möglichkeit der Abmahnung durch die Bundeskellereiinspektoren)
- Terminologische Bereinigung:
Konkretisierung des Weinbegriffes in jeder einzelnen Textstelle; Streichung sämtlicher Verweise auf "versetzten Wein" und "nichtversetzten Wein"; Katalog von Begriffsbestimmungen, der die bereits gemeinschaftsrechtlich festgelegten Begriffsbestimmungen ergänzt; darüber hinaus eine umfassende terminologische Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
- Anpassung an die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in sämtlichen Bereichen (z. B. Anreicherung, Süßung oder Bezeichnung), die de facto bereits Gültigkeit haben
- Anpassung des Inverkehrbringens-Begriffes an die Anforderungen der Praxis
- Klarstellungen z. B. beim Perlwein oder bei entalkoholisiertem oder alkoholarmem Wein
- Streichung der Weinmischgetränke (Anteil an Weinbauerzeugnissen unter 50 %) aus dem Anwendungsbereich des Weingesetzes
- Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Umsetzung von nicht unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Gemeinschaft, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen betreffen, die unter das Weingesetz fallen (z. B. die gemeinschaftlichen Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinien oder Zusatzstoffrichtlinien)
- Entfall der Bestandsmeldung zum 30. April
- Einhebung des Marketingbeitrages auch für Wein, der in Gebinden über 50 l ins Ausland verbracht wird, da dieser Wein im Ausland abgefüllt wird und als Österreichischer Wein in den Weinregalen des Einzelhandels steht
Das Weingesetz 1999 liegt im pdf-Format zum Download (250 kB) vor